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Sunday 29 November 2015

Thematischer Intersex-Schattenbericht CRPD/BRK 2015

>>> english      >>> http://intersex.shadowreport.org 

>>> Bericht von der Staatenprüfung in Genf, 26.-27.03.2015
>>> Abschließende Bemerkungen: IGM-Praktiken kritisiert, 17.04.2015

NGO-Bericht zum 1. Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD)

erstellt von:
Zwischengeschlecht.org

Ganzer Bericht (englisch)
>>> PDF (2.13 MB)   >>> HTML (1 MB)  
>>> DOC (1.06 MB)   >>> DOCX (1 MB)

Kapitel C.-E. auf Deutsch:
C.  Intersex-Menschen in Deutschland und die BRK
D.1.  IGM-Statistiken: 20 Jahre Lügen und Leugnen der Bundesregierung
D.2. - E.1.  Faktische Straflosigkeit von IGM-Praktiken, kein Zugang zu Justiz
E.  Verweigerung lebenswichtiger Medikamente für Betroffene mit AGS mit Salzverlust"

Intersex-Chronologie auf Deutsch:
2013: BRK-Allianz kollektiver NGO-Bericht (PDF)
2014: Fragen in List of Issues (LoI) + Antworten BRD (PDF)
          NHRI-Bericht Deutsches Institut für Menschenrechte (PDF)
2015: BRK-Allianz Kommentar Antwort LoI (DOC)
          NHRI-Bericht Deutsches Institut für Menschenrechte (PDF)
          Thematischer NGO-Bericht Zwischengeschlecht.org (siehe oben)
          Bericht von der BRD-Staatenprüfung in Genf
          Abschließende Bemerkungen: IGM-Praktiken kritisiert

Friday 28 August 2015

Thematischer Intersex-Schattenbericht CCPR 2014

>>> english      >>> http://intersex.shadowreport.org

NGO Report für die List of Issues Prior to Reporting (LoIPR) für den 4. Staatenbericht der Schweiz zum Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (CCPR)

>>> Download als PDF (englisch, 1.66 MB)

Erstellt von:
Zwischengeschlecht.org / StopIGM.org
Intersex.ch
SI Selbsthilfe Intersexualität

  
CRPD Intersex Chronologie 2014–15:

Thematischer Intersex NGO Report für LOIPR (siehe oben)
>>>
List of Issues Prior to Reporting mit Fragen zu Intersex (para 22) (25.11.2014)
>>> Der Staatenbericht war im November 2015 fällig.
>>> Die Staatenüberprüfung findet voraussichtlich 2017 statt.

Tuesday 14 July 2015

Thematischer Intersex-Schattenbericht CAT 2015

>>> english      >>> http://intersex.shadowreport.org 

NGO-Bericht zum 7. Staatenbericht der Schweiz zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung od. Strafe (CAT)

>>> Download als PDF (englisch, 3.46 MB)

erstellt von:
Zwischengeschlecht.org / StopIGM.org
Intersex.ch
SI Selbsthilfe Intersexualität

Intersex Chronologie CAT 2015:
Thematischer Schattenbericht (siehe oben)
>>> Thematisches Intersex Briefing während Sitzung mit CH-NGOs  (30.07.2015)
>>>
Fragen zu IGM während der CH-Staatenüberprüfung (03.-04.08.2015) 
>>> Medienberichte anläßlich der CH-Staatenüberprüfung (02.+03.08.2015) 
>>>
Abschließende Bemerkungen mit starken Empfehlungen zu Intersex! (14.08.2015)

Monday 28 April 2014

Thematischer Intersex-Schattenbericht CRC 2014

>>> english      >>> http://intersex.shadowreport.org

NGO-Bericht zum 2., 3. und 4. Staatenbericht der Schweiz zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC)

>>> Download als PDF (englisch, 3.65 MB)

Erstellt von:

Zwischengeschlecht.org / StopIGM.org
Intersex.ch
SI Selbsthilfe Intersexualität

Eingereicht im April 2014.

CRC Intersex-Chronologie 2014–2015:
Der obige Bericht baut auf auf dem >>> Abs. zu IGM im kollektiven CH-NGO Bericht (April 2014, englisch).
>>> Die Pre-Session zur Schweiz fand statt im Juni 2014.
>>> Weitere kollektive NGO-Eingabe List of Issues (LoI) (PDF, June 2014, englisch), erwähnt Intersex nur unter LGBTI-Diskriminierung ("to provide information on the situation of homosexual, bi-sexual, transgender and intersex children and youth", S. 3).
>>> List of Issues (LoI) for Switzerland (PDF, englisch), erwähnt Intersex nur unter Diskriminierung ("stigma against lesbian, gay, bisexual, transgender and intersex (LGBTI) children and adolescents", S. 2).
>>> Kollektive NGO-Eingabe zu LoI, inkl. Abschnitt zu IGM (S. 10) (4 December 2014, english)
>>> Thematiche Intersex-NGO-Eingabe zu LoI (PDF 166kb, 5 December 2014, englisch)
>>> Bericht von der Staatenüberprüfung der Schweiz + Briefing "IGMs auf der globalen Ebene" (21.-22.01.2015)
>>> Transkript Deutsch der Fragen + Antworten zu Intersex während der Staatenberprüfung (21.-22.01.2015)
>>>
"Schädliche Praxis" + "Gewalt": Abschließende Bemerkungen zu Intersex (04.02.2015)

Saturday 25 August 2012

Schattenbericht UPR 2012

>>> english      >>> http://intersex.shadowreport.org

>>> Fact Sheet "Western Genital Mutilation" (PDF, 75 kb)  
>>> URGENT Call for Support!   

Beiträge der Schweizer NGO-Koalition zum 14. Universellen Überprüfungsverfahren (UPR) 2012 der Schweiz, April 2012

>>> Download als PDF (213 kb)

Erstellt von:

Schweizerische NGO-Koalition für den UPR
Beitrag zu Intersex:
Zwischengeschlecht.org

Eingereicht von einer Koalition von 47 NGOs im April 2012 für die kommende 14. UPR der Schweiz durch den UN-Menschenrechtsrat im Oktober 2012.
Die Überprüfung wird am Montag, den 29. Oktober um 09:00-12:30h statfinden;
die Übernahme des Berichts am Mittwoch, den 31. Oktober um 10:00-11:30h.
Die Empfehlungen werden voraussichtlich am 5. November veröffentlicht.

Der Eintrag zu Intersex-Genitalverstümmelungen auf S. 9 des Schattenberichts:

18. Kosmetische Genitaloperationen an Kindern

Etwa jedes 1000. Kind kommt mit "uneindeutigen" körperlichen Geschlechtsmerkmalen zur Welt (sog. Zwitter, Hermaphroditen, Intersexe, Disorders of Sex Development DSD). Diese werden sehr häufig im Kleinkindalter aus „kosmetischen“ Gründen operiert. Betroffene klagen diese nicht eingewilligten Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit und Evidenz als massiven Verstoss gegen ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung an.

Empfehlung

Die Schweiz wird aufgefordert, eine Kommission ins Leben zu rufen, welche sich mit den Vorwürfen der Betroffenen von kosmetischen Genitaloperationen unvoreingenommen und fair auseinandersetzt und Vorschläge für eine Änderung der Praxis erarbeitet.

>>> Fact Sheet "Western Genital Mutilation" (PDF, 75 kb)  
>>> URGENT Call for Support! 

Tuesday 27 September 2011

Schattenbericht CAT 2011

>>> english      >>> http://intersex.shadowreport.org 

>>> Kommentar: "Häufigste Verstümmelungen ausgeblendet"
>>> Ausschuss fordert Untersuchung und Entschädigungen

Parallelbericht zum 5. Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland zum Über-
einkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (CAT)

>>> Download als PDF (deutsch, 668 kb)

erstellt von:

Intersexuelle Menschen e.V. / XY-Frauen
Humboldt Law Clinic: Human Rights

Eine Delegation von Intersexuelle Menschen e.V. überreichte diesen Schattenbericht am 27. September 2011 dem UN-Ausschuss in Genf zur Vorbereitung der 47. CAT-Sitzung im November 2011 in Genf. 

Monday 22 November 2010

Schattenbericht CESCR 2010

>>> english      >>> http://intersex.shadowreport.org  

>>> Inhaltsbeschreibung deutsch, Kommentar & Link Bericht 

Parallelbericht zum 5. Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR)
(Fassung inkl. Fallstudien)

>>> Download als PDF (deutsch, 187 kb)

>>> Executive Summary (englisch) 

erstellt von:
Intersexuelle Menschen e.V. / XY-Frauen

Eine Delegation von Intersexuelle Menschen e.V. überreichte diesen Schattenbericht am 23. November 2010 dem UN-Ausschuss in Genf zur Vorbereitung der 46. CESCR-Sitzung im Mai 2011 in Genf.  

Monday 21 July 2008

Schattenbericht CEDAW 2008

>>> english      >>> http://intersex.shadowreport.org

>>> 05.02.09 - Genf: UNO mahnt Bundesregierung 

>>> 13.02.09 - CEDAW: Schriftliche Empfehlungen an Bundesregierung

>>> 05.03.09 - CEDAW-Debatte im Bundestag

Parallelbericht zum 6. Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (CEDAW)

>>> Download als PDF (828 kb)


>>> Executive Summary      >>> als PDF (112 kb)

erstellt von:

Intersexuelle Menschen e.V. / XY-Frauen


Eine Delegation von Intersexuelle Menschen e.V. überreichte diesen Schattenbericht am 21. Juli 2008 dem UN-Ausschuss in New York zur Vorbereitung der 43. Sitzung im Januar 2009 in Genf. Dem Schattenebericht beigelegt war die Forderungsliste von Intersexuelle Menschen e.V.

Lucie G. Veith
Neu Wulmstorf
lucie_at_intersexuelle-menschen.net

Sarah Luzia Hassel-Reusing
Wuppertal
chatling_at_gmx.de

Claudia J. Kreuzer
Trier
wedernoch_at_aol.com

Inhaltsverzeichnis

Impressum   S. 2

Vorwort / Zusammenfassung   S. 5

Fragen an die Bundesregierung   S. 7

1.       Präambel und Artikel 1-5 CEDAW   S. 9
1.1     Definition - Was ist Intersexualität?   S. 9     
1.2     Verweigerung und Ignoranz der Bundesregierung   S. 10
   
2.       Artikel 10 Bildung   S.11
2.1     Die menschenrechtsverletzenden Geschlechtertheorien
           nach Prof. Dr. John Money
   S. 11

3.       Artikel 12 Gesundheit   S. 11
3.1     Medizinische Versuche an Menschen   S. 12
3.2     Auflistung der Menschenrechtsverletzungen infolge der Behandlung
           nach den „Standards“ entwickelt von Prof. Dr. John Money
   S. 12
3.2.1  Gonadenentnahme (Kastration)   S. 13
3.2.2  Genitalamputation   S. 13
3.2.3  Wirksamer Rechtsschutz    S. 13
3.2.4  Behandlungsdokumentation    S. 14
3.2.5  Irreversible genitalchirurgische Eingriffe bei Unmündigen und Erwachsenen   S. 14
3.2.6  Off-Label-Use von Medikamenten   S. 14
3.2.7  Behandlungskonsequenzen im Handlungsspielraum
           der medizinischen Definition
  S. 15

4.       Artikel 16 Heirat und Familie   S. 16
4.1     Verletzung des Vorrangs des Kindeswohls und Schutz der Identität des Kindes   S. 16
4.2     Widerrechtliche Durchsetzung des Schweigens und die Verweigerung
          von Akteneinsicht
   S. 16
4.3     Gleiches Recht auf Eheschließung   S. 17

5.       Sondermechanismen  S. 17
5.1     Eine Möglichkeit der Aufarbeitung: Wahrheitskommission zur Aufklärung der
          Verletzung der Frauen- und Menschenrechte intersexueller Menschen
   S. 17

6.       Forderungen und Empfehlungen / Recommendations   S. 18
6.1     Die Forderungen der Betroffenen   S. 18
6.2     Notwendige Hilfsprogramme für Betroffene   S. 19

Addendum / Anhang – Case Studies / Fallbeispiele   S. 21
A1. Fallbericht Nella   S. 22
A2. Fallbericht Christina T.   S. 27
A3. Der “Behandlungsstandard“ nach Dr. John Money   S. 31
A4. Linksammlung   S. 33
A5. Text von Prof. Dr. Milton Diamond und Ass. Prof. Hazel Glenn-Beh:
       "Ein zum Vorschein kommendes ethisches und medizinisches Dilemma:
       Sollten Ärzte geschlechtsangleichende Operationen an Kleinkindern
       mit uneindeutigen Genitalien durchführen?”
   S. 35     
A6. Intersexualität. Die alltägliche Folter in Deutschland.
       Ein Forschungsbericht, Humboldt- Universität zu Berlin
   S. 87
A7. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage   S. 126

Impressum

Herausgegeben von:
Intersexuelle Menschen e.V.
c/o A. Kumst
Slebuschstieg 6
20537 Hamburg
http://intersexuelle-menschen.net

An der Kommentierung haben mitgewirkt:
Lucie G. Veith, Sarah Luzia Hassel-Reusing , Claudia J. Kreuzer

Kontakt:
Lucie Veith
Postweg 11
21629 Neu Wulmstorf
lucie_at_intersexuelle-menschen.net

Datum:
2. Juli 2008

Vorwort - Zusammenfassung

Dieser Parallelbericht zum Bericht der Bundesrepublik Deutschland widmet sich, nach Überzeugung und Erfahrung der Berichterstatterinnen, den nicht erfüllten Verpflichtungen bezüglich der Menschenrechte, wie sie, aus dem UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und, jeweils in Verbindung mit Art. 3 CEDAW, den anderen Menschenrechtsverträgen der UN den intersexuellen Menschen erwachsen.

Nach Rechtsauffassung der Berichterstatterinnen umfasst der Schutz von CEDAW alle Menschen, welche körperlich nicht eindeutig dem männlichen Geschlecht zugehörig sind. Nur durch diesen weiten Umfang ist sicher gestellt, dass dieser Schutz auch den Menschen zuteil wird, die fälschlich dem weiblichen oder dem männlichen Geschlecht zugewiesen wurden. Die Umsetzung des geforderten Schutzes ist nach Ansicht vieler, medizinisch als intersexuell oder „DSD“ (“Disorders of sex development“) bezeichneter Menschen nicht gegeben.

Bei intersexuellen Menschen finden sich sowohl weibliche als auch männliche körperlich-geschlechtliche Merkmale. Neben der Varianz ihrer geschlechtlichen Anlagen liegen bei ihnen in der Mehrzahl der Fälle, keine weiteren pathologischen Merkmale vor. Trotzdem werden sie in Deutschland - sowie auch in zahlreichen anderen Ländern - von frühstem Kindesalter an - irreversiblen medikamentösen und chirurgischen Eingriffen unterzogen. Diese Eingriffe führen bei den so betroffenen Menschen konsequenterweise zu einer lebenslang obligaten medizinischen Behandlung.

In der weitaus überwiegenden Mehrzahl der Fälle wird mit medizinischen Mitteln versucht, intersexuelle Kinder, optisch und psychisch, dem jeweiligen kulturellen Kontext von „weiblich“ anzupassen. Eine medizinische Indikation sowie eine Qualitätskontrolle fehlen hierzu völlig.
Ebenso gibt es Fälle, in denen versucht wird, intersexuelle Menschen unter Verlust, überwiegend völlig intakter, weiblicher Geschlechtsorgane zu Jungen bzw. Männern um zu operieren.
Die daraus resultierenden Konsequenzen hinsichtlich Mutterschaft, Körperbild und sexueller Selbstbestimmung bedürfen, aus Sicht der Berichterstatterinnen, keiner weiteren Ausführungen. Es ist Tatsache, dass diesen Menschen ein Geschlecht, unter Verlust ihrer natürlichen individuellen Entwicklungspotentiale, aufgezwungen werden soll. Die Notwendigkeit der medizinischen Eingriffe wird dabei mit sozialen Aspekten begründet, beispielsweise der Sorge, dass ein intersexuelles Kind ohne eindeutige Geschlechtsmerkmale Opfer von (geschlechtlicher) Diskriminierung werden könnte.

Offiziellen Schätzungen zufolge leben etwa 80.000 bis 120.000 medizinisch mit dem Begriff „intersexuell“ („DSD“) klassifizierte Menschen in der Bundesrepublik Deutschland.

CEDAW verbietet jede Form von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts:

„Jede mit dem Geschlecht begründete Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung“ (Artikel 1) umfasst und verpflichtet die Vertragsstaaten, „alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau durch Personen, Organisationen und Unternehmen zu ergreifen“ (Artikel 2) Dabei fordert CEDAW die Vertragsstaaten in Artikel 5 bereits auf „einen Wandel in den sozialen und kulturellen Verhaltensmustern von Mann und Frau zu bewirken, um so zur Beseitigung von Vorurteilen sowie von herkömmlichen und allen sonstigen auf der Vorstellung von der Unterlegenheit oder Überlegenheit des einen oder anderen Geschlechts oder der stereotypen Rollenverteilung von Mann und Frau beruhenden Praktiken zu gelangen“. Aus der Perspektive intersexueller Menschen ist dieser Wandel zur Beseitigung von Geschlechterstereotypen und der Vorstellung einer rein binären auf Mann und Frau beschränkten, Geschlechterkonstruktion geradezu (über-) lebenswichtig.

Das Anliegen des vorliegenden Schattenberichts ist es, über die physische, psychische und soziale Situation intersexueller Menschen in Deutschland aufzuklären mit dem Ziel die vollständige Umsetzung der Menschenrechte auch für intersexuelle Menschen durchzusetzen. Deutschland darf als CEDAW-Vertragsstaat die nach Meinung der Berichterstatterinnen schweren Menschenrechtsgefährdungen und -verletzungen an intersexuellen Menschen nicht mehr länger ignorieren und muss „alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Sicherung der vollen Entfaltung und Förderung der Frau“ treffen, „damit gewährleistet wird, dass Frau die Menschenrechte und Grundfreiheiten“ ausüben kann (Artikel 2 CEDAW). Im sechsten Staatenbericht der Bundesregierung zu CEDAW finden die Anliegen intersexueller Menschen kein Gehör. Mit dem Schattenbericht verbindet sich daher die Hoffnung, dass CEDAW gegenüber der Bundesregierung darauf hinwirken wird, dass die Menschenrechte intersexueller Menschen aus CEDAW und, in Verbindung mit Art. 3 CEDAW, auch aus den anderen Menschenrechtsverträgen der Vereinten Nationen, in Deutschland angewandt bzw. durchgesetzt werden.

Die intersexuellen Frauen legen diesen eigenen Schattenbericht vor, weil sie sehr spezifischen Formen von Gewalt und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Im Prozess der Vorbereitung des Schattenberichts, waren die intersexuellen Frauen dennoch von Anfang an mit der NGO-Plattform zur Erstellung des kompilierten Schattenberichts des Deutschen Frauenrats vernetzt.

Intersexualität berührt eine Vielzahl universeller Menschen- und Frauenrechte. Der vorliegende Schattenbericht konzentriert sich auf die Darstellung von Menschenrechtsverletzungen in Bezug auf die mangelnde Umsetzung der in Artikel 1-5 (underlying principles of the CEDAW Convention: Equality, Non-Discrimination and State Obligation), Artikel 10 (Education), Artikel 12 (Health) und Artikel 16 (Marriage and Family) niedergelegten Rechte.

Alle Menschenrechte sind gleichrangig, interdependent und unteilbar. Nach Artikel 28 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte hat jeder Mensch gleichermaßen Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in welcher die Menschenrechte und Grundfreiheiten voll verwirklicht werden können. CEDAW betont in der Präambel „... dass alle Menschen frei und an Würde und Rechten gleich geboren sind, ohne irgendeinen Unterschied auf Grund des Geschlechts“. Dies gibt Anlass zur Hoffnung für intersexuelle Menschen und wird von den Betroffenen mit großer Anerkennung und in der Hoffnung auf Hilfe gewürdigt.

Im Sinne der universellen und interdependenten Menschenrechte scheint es erforderlich, die Anliegen intersexueller Menschen in Zukunft auch an andere UN-Fachausschüsse weiter zu leiten (insbesondere an die Fachausschüsse zum Zivilpakt (ICCPR), zum Sozialpakt (CESCR), zur Kinderrechtskonvention (CRC) und zur Konvention gegen Folter (CAT) sowie an die Sonderberichterstatter/innen zu Folter, Gewalt gegen Frauen und Kinder).

Fragen an die Bundesregierung

1. Was wird die Bundesregierung unternehmen, um sicher zu stellen, dass die Würde und das Recht auf diskriminierungsfreies Leben (Artikel 1 jeweils in Verbindung mit Artikel 3 CEDAW) bezogen auf das Geschlecht auch für zwischengeschlechtliche Menschen möglich wird?

2. Wann wird die Bundesregierung die Berichte der NGO, der Selbsthilfevertreter und der bereits vorliegenden Forschungsergebnisse hinsichtlich der Lebenssituation der intersexuellen Frauen und zwischengeschlechtlichen Menschen zur Kenntnis nehmen und den Dialog mit den Betroffenen, den Vereinen und den Selbsthilfegruppen aufnehmen?

3. In welchem Zeitrahmen wird die Bundesregierung Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass die med. Behandlungsstandards für zwischengeschlechtlich geborene Menschen den Anforderungen den ratifizierten UN–Verträgen genügen?

4. Wann werden die medizinischen Fachgesellschaften durch die Bundesregierung aufgefordert, diskriminierungsfreie Behandlungsstandards unter aktiver Einbeziehung der Betroffenen ein zu führen?

5. Wie und bis wann wird die Bundesregierung sicherstellen, dass intersexuellen Menschen eine geschlechtliche Entscheidung erst dann angetragen wird, wenn sie selbst voll entscheidungsfähig sind?

6. Was wird die Bundesregierung unternehmen, um sicher zu stellen, dass zukünftig keine irreversiblen medizinischen Eingriffe ohne „Informierte freie Einwilligung“ an intersexuellen Menschen erfolgen?

7. Behandlung von intersexuellen Menschen einführen und auf Dauer garantieren, so dass von den Gesetzen und Verordnungen keine Diskriminierung mehr ausgeht?

8. Wann gedenkt die Bundesregierung den Begriff der geschlechtlichen Varianten in ihre Gesetzte und Verordnungen einzuarbeiten?

9. Welche Gesetze wird die Bundesregierung im Hinblick auf die Existenz zwischengeschlechtlicher Menschen aktualisieren und wann wird sie es tun?

10. Wann gedenkt die Bundesregierung, sich der intersexuellen Opfer von geschlechtsverändernden Menschenversuchen anzunehmen und Ihnen Rechtsbeistand, ihnen Rechtssicherheit und eine Integration die soziale Ordnung zu ermöglichen?

11. Wird die Bundesregierung verbindliche und diskriminierungsfreie Gesetze, die allen Menschen (somit auch den zwischengeschlechtlich Geborenen) den gleichen Zugang zu medizinischen Leistungen garantieren, vorantreiben?

12. Was wird die Bundesregierung in den nächsten 4 Jahren für den Aufbau, auf die Behandlung zwischengeschlechtlicher Menschen spezialisierter Kompetenzzentren und für die Ausbildung spezialisierter Fachkräfte tun?

13. Was wird die Bundesregierung in den nächsten 4 Jahren zur Bildung von Beratungsteams unter aktiver Mitwirkung zwischengeschlechtlicher Menschen unternehmen?

14. Wie will die Bundesregierung die Verjährung von Schadensersatzansprüchen auf Grund der Vorenthaltung von medizinischen Unterlagen und Informationen gesetzlich regeln?

15. Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass zwischengeschlechtliche Menschen als Beobachter bei allen sie betreffenden wissenschaftlichen Studien zugelassen werden?

16. Wird die Bundesregierung in den nächsten 4 Jahren eine Wahrheitskommission einrichten bzw. unterstützen , die zur öffentlichen Aufarbeitung (nach kanadischem Vorbild) der durch medizinische Behandlung bzw. Nicht-Behandlung geschädigter zwischengeschlechtlicher Menschen beiträgt und die Entschädigung der Betroffenen regelt?

17. Auf welche Weise und bis wann wird die Bundesregierung die Nachteile ausgleichen, die zwischengeschlechtliche Menschen durch ihre Behandlungen erlitten haben?

18. Wann wird die Bundesregierung definieren, welche körperlichen und psychischen Schäden durch die Fehlbehandlung zwischengeschlechtlicher Menschen nach Auffassung der Bundesregierung jeweils welchem Grad der Behinderung / Minderung der Erwerbsfähigkeit im versorgungsrechtlichen Sinne entsprechen?

19. Wann wird die Bundesregierung die vorhandenen Diskriminierungen der intersexuellen Menschen aus dem Personenstands– und Eherechte entfernen?
 
20. Wann wird die Bundesregierung neue Forschungsprojekte auflegen bzw. weiterführen (z.B. die Forschungsgruppe Hamburg), die die Situation intersexueller Erwachsener umfassend erforschen, und wann werden diese Ergebnisse wirksam für intersexuelle Menschen umgesetzt.

1. Präambel und Artikel 1-5 CEDAW

Die Convention on the Elimination of all forms of Discrimination Against Women bekräftigt in ihrer Präambel den „Grundsatz der Unzulässigkeit der Diskriminierung und stellt feierlich fest, dass alle Menschen frei und an Würde und Rechten gleich geboren sind und dass jeder Mensch ohne irgendeinen Unterschied, einschließlich eines Unterschieds aufgrund des Geschlechts, Anspruch hat auf alle in der genannten Erklärung aufgeführten Rechte und Freiheiten“ (siehe Präambel). In den Artikeln 1-5 werden die für CEDAW grundlegenden Prinzipien der Gleichheit und Nicht-Diskriminierung sowie die Staatenpflichten normiert.

Der vorliegende Alternativbericht des Vereins Intersexuelle Menschen e.V. und seiner angeschlossenen Selbsthilfegruppe xy-frauen bezieht sich in besonderer Weise auf den Gleichheitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts. Da CEDAW „jede mit dem Geschlecht begründete Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung“ (Artikel 1) umfasst und die Vertragsstaaten verpflichtet, „alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau durch Personen, Organisationen und Unternehmen zu ergreifen“ (Artikel 2) ist CEDAW geeignet, auch den Schutz der Menschenrechte von allen Menschen durch zu setzten.

1.1     Definition - Was ist Intersexualität?   S. 9     
1.2     Verweigerung und Ignoranz der Bundesregierung   S. 10

1.1 Definition - Was ist Intersexualität?

Unumstößlich ist die Tatsache, dass die Natur neben Männern und Frauen auch Menschen hervor bringt, deren geschlechtliche Anlagen nicht in dieses kulturell gewachsene, binäre Schema einzuordnen sind. Offiziellen Schätzungen zufolge leben noch etwa 80.000 bis 120.000, medizinisch mit dem Begriff „intersexuell“ („DSD“, “Disorders of sex development“) klassifizierte, Menschen in der Bundesrepublik Deutschland.

Der Begriff der „Intersexualität“ beschreibt Menschen mit angeborenen, von der kulturell motivierten, geschlechtlichen Erwartungsnorm abweichenden, somatischen Varianten der Geschlechtsanlagen. Der weitaus überwiegende Teil, etwa 95%, dieser Personengruppe, wurde und wird nach ihrer Geburt genital-chirurgischen und verschiedensten medikamentösen Eingriffen zur Veränderung ihrer grundlegenden und individuellen Geschlechtsmerkmale unterzogen. Die Eingriffe erfolgten und erfolgen bei diesen Personen orientiert an dem medizinisch-technisch Realisierbaren mit dem Zwecke- willkürlich eine geschlechtliche Eindeutigkeit herzustellen, und zwar ungeachtet ihrer Persönlichkeitsrechte, ihrer physiologisch-biologisch determinierten Anlagen und unter Abwesenheit evidenter wissenschaftlicher Erkenntnisse hierzu. Die intersexuellen Menschen sehen diese Eingriffe, die ohne ihre Zustimmung und ohne eine umfassende Aufklärung erfolgen, als unerträglichen Eingriff in ihre Autonomie und als einen würdelosen Gewaltakt an. Die irreversiblen und umfassenden, psychosomatischen und seelischen Einbußen sowie die nur durch lebenslange Medikation aufrecht zu erhaltenden sekundären Geschlechtsmerkmale entfalten für die gesamte Lebensspanne der Betroffenen und für alle Lebensbereiche umfassende unterdrückende Wirkung.

Intersexuelle Menschen lassen sich, hinsichtlich ihrer Biographien in zwei wesentliche Gruppen unterteilen. Da sind einerseits die vor 1945 geborenen, die im wesentlichen Opfer der Rassenhygiene des Nationalsozialismus wurden. Jene, die diese Zeit überlebten, wurden von ihren Familien versteckt. Hermaphrodismus, wurde mit Wirkung zum lebenserhaltenden Tabu erklärt. Die zweite Gruppe sind diejenigen, die nach 1946 geborenen wurden, insbesondere jene - heute mehrheitlich -, die nach 1950 geboren wurden. Der vorliegende Bericht konzentriert sich auf diese Gruppe, obwohl es auch noch intersexuelle Menschen aus der Zeit vor 1945 gibt, die überlebten und noch heute leben.

Die Zuordnung zu einem Geschlecht erfolgt in Deutschland bisher nach einer standesamtlichen Verordnung aus dem Jahre 1937. Diese Verordnung hat trotz des nationalsozialistischen Hintergrundes immer noch Bestand, mit gravierenden Folgen für intersexuelle Menschen. Diese Menschen, die völlig normal, jedoch mit varianten Geschlechtsmerkmalen ausgestattet sind, werden als Intersexuelle bezeichnet, und ihre körperlich-geschlechtliche Abweichung unter den DSD-Syndromen zusammengefasst. Sie finden erfreulicher Weise erstmals im 6. Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland in Zusammenhang mit dem AGG Erwähnung. Grundsätzlich haben „intersexuelle Menschen“ unbehandelt, bis auf einige wenige Ausnahmen [z.B. AGS(1)], auch im Verlaufe ihres weiteren Lebens keine schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen physiologischen Erkrankungen bezüglich ihrer genitalen Besonderheiten zu befürchten.

(1) AGS = AndrenoGenitales Syndrom Krankheitsbild infolge Überproduktion androgener Steroide durch die Nebennierenrinde, mit und ohne Salzverlustsyndrom. Führt infolge in der weiteren Folge bei XX- chromosomalen Menschen zu Virilisierungserscheinungen.

1.2 Verweigerung und Ignoranz der Bundesregierung

Die Bundesregierung wurde durch zwei kleine Anfragen gebeten, sich zur Situation intersexueller Menschen in Deutschland zu äußern. Die Antworten der Bundesregierung auf diese Kleinen Anfragen sind in den Bundesdrucksachen 14/5425 und 16/4322 dokumentiert. Von den Berichterstatterinnen wird an den Antworten der Bundesregierung kritisiert, dass diese ausschließlich auf der Informationsbasis bestimmter ärztlicher Aussagen entstanden und von einem Personenkreis stammt, der mit der Behandlung Betroffener intersexueller Menschen betraut ist und an einer Fortführung der bisherigen Praxis interessiert ist. Intersexuelle Menschen und ihre Organisationen wurden hierzu nicht gehört. Auch verfügbare Erkenntnisse aus unabhängigen psychologischen Studien zur Situation intersexueller Menschen(2) - mit aus Sicht der Betroffenen katastrophalen Ergebnissen - wurden dort nicht einbezogen. Das Ausweichverhalten der Bundesregierung wird dokumentiert durch die Aussage: Wir wissen sonst nichts, deshalb ist auch kein weiteres Bemühen erforderlich. Dieses wird aufs Schärfste kritisiert.

Ebenfalls verschiedene von intersexuellen Menschen durchgeführte Studien zu der metabolischen, d.h. den Stoffwechsel betreffenden Situation von Personen, die im Zuge der gegengeschlechtlichen Zwangszuweisung mit paradoxen Hormonersatztherapien behandelt wurden, wurden nicht zur Kenntnis genommen.(3) So werden regelmäßig Mädchen und junge zwischengeschlechtliche Frauen vor Abschluss ihrer körperlichen Entwicklung kastriert und anschließend ausschließlich mit nicht altersgerechten kontrazeptiven(4) oder post- oder menopausalen(5) oder gar paradoxen(6) Hormonersatztherapien behandelt. Die ohne medizinisches Spezialwissen leicht erkennbaren fatalen Konsequenzen aus diesem medizinischen Handeln für die betroffenen Kinder, Mädchen und Frauen werden von der Bundesregierung weder eruiert noch finden sie in den Berichten der Bundesregierung Erwähnung.

(2) Gemeint ist hier z.B. die Forschergruppe Intersexualität unter der Leitung von Prof. Dr. Hertha Richter-Appelt am Zentrum für Psychosoziale Medizin, Institut für Sexualwissenschaften, Universitätsklinikum Hamburg (sowie auch die Hamburger Evaluationsstudie).
(3) Siehe z.B. die folgenden Studien: (1) Effects of Testosterone Treatment in a Female Assigned Subject with Swyer-Syndrome after 30 Years - A Self Report, Universitäts- Klink Lübeck Kreuzer/ Kreuzer et.al 2006; (2) Consequences of low level sex hormone substitution in young intersex females”, Clüsserath et.al. 2001; (3) Consequences of sex hormone substitutionIntersexualität zerrissen zwischen Wissenschaft und Realität, Universität Lüneburg, DGSS u. DGSS- Institut, Clüsserath et.al. 2004
(4) geringst dosierte synthetische Hormone zur Schwangerschaftsverhütung.
(5) gering dosierte Hormone zur Behandlung von Alterserscheinung der älteren Frau
(6) gegengeschlechtliche Hormongaben zur Unterdrückung der körpereigenen Wachstumspotentiale und damit zur Entwicklung der medizinisch erwünschten sekundären Geschlechtmerkmale des Zielgeschlechtes Körperbehaarung, Stimmveränderung , Muskelmasse etc). Allerdings gelingt dies, infolge der kerngeschlechtlichen Determination immer nur sehr unvollständig.

2. Artikel 5 lit a und 10 lit. c (Bildung)

Die medizinische und psychische Behandlung intersexueller Menschen orientiert sich an den Geschlechtstheorien des Prof. Dr. John Money (USA) aus den 50er Jahren sowie deren Abwandlungen(7) dieser. Diese Theorie besagt: Wenn man an Kindern mit medizinischen Mitteln, möglichst früh im Leben eine dem Zielgeschlecht entsprechende Genitalplastik herstellt und /oder darüber hinaus die persönlichkeitsverändernde Wirkung von Geschlechtshormonen einsetzt, dass dann eine (Um-) Erziehung in die favorisierte, fremdbestimmte geschlechtliche Sozialisation erfolgreich sein wird.

(7) Die moderneren Abwandlungen beziehen sich nur auf eine Perfektionierungen der eingesetzten medizinischen Mittel.
2.1     Die menschenrechtsverletzenden Geschlechtertheorien
           nach Prof. Dr. John Money
   S. 11

2.1 Die menschenrechtsverletzenden Geschlechtertheorien nach Prof. Dr. John Money

Die Theorien des Prof. John Money und ihre Abwandlungen, obwohl schon lange in grausiger Weise zum Beispiel durch den Fall David Reimer(8) widerlegt, sind auch heute noch aktueller Inhalt der medizinischen Fach- und Lehrliteratur. Zu den daraus resultierenden Lehrinhalten der Ausbildung von Mediziner/innen ist an dieser Stelle klar festzuhalten, dass mit diesen Lehrinhalten Verstöße gegen Menschenrechte und in der Folge auch andere Rechtverstöße verbunden sind. Publikationen wie die von John Money und Abwandlungen sind damit als Aufforderung und Anleitung zum Menschenrechtsbruch zu verstehen.

Art. 10 c CEDAW verpflichtet zur Beseitigung von Geschlechtsstereotypen in der Bildung, insbesondere in Lehrbüchern. Was die Aus- und Fortbildung von Mediziner/innen angeht, ist die Bundesregierung aus Sicht der Berichterstatterinnen verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Mediziner/innen umfassend informiert werden und ihrerseits sicherstellen, dass Eltern intersexueller Kinder umfassend und aus verschiedenen Perspektiven unter Einbeziehung von Kollegen anderer Disziplinen und von Beratern der Selbsthilfe umfassend informiert werden. So werden die intersexuellen Menschen selbst in die Lage versetzt, eine informierte Entscheidung zu treffen. Entsprechende Lehrbücher und Lehrinhalte müssen das Thema Intersexualität aufnehmen und dabei die Erfahrungen der Betroffenen ausreichend reflektieren. Darüber hinaus findet sich in medizinischen Lehrbüchern ebenso wie in Aufklärungsbüchern heute oft noch die falsche Darstellung, dass der Mensch bis zur 7. Schwangerschaftswoche vom Erscheinungsbild weiblich sei. Tatsächlich liegen aber bei allen Menschen bis zur 7. Woche die undifferenzierten Vorstufen der inneren Geschlechtsorgane beider Geschlechter (u. a. Wolffsche Gänge und Müllersche Gänge) vor. Auch die äußeren Geschlechtsorgane bedürfen bis zur Geburt noch einer hochkomplexen Differenzierung in die männliche oder weibliche Richtung. Bis zur siebten Schwangerschaftswoche sind alle Menschen intersexuell. Erst ab der 12. Schwangerschaftswoche entwickelt sich der Mensch in den männlich oder weiblich definierten Bereich, wobei intersexuelle Menschen einen mehr oder minder undifferenzierten Status beibehalten. Die Information über die Beschaffenheit des Menschen bis zur 7. Schwangerschaftswoche ist von erheblicher Bedeutung zur Beendigung aller geschlechtlich begründeten Diskriminierungen, nicht nur gegenüber „intersexuellen“ Menschen.

(8) z.B. http://de.wikipedia.org/wiki/David_Reimer

3. Artikel 12 (Gesundheit)

Das Menschenrecht auf Gesundheit garantiert nach Artikel 12 (1) IPwskR (CESCR) “das Recht eines Jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit”. Das gleiche gilt nach Artikel 12 CEDAW ausdrücklich auch für Frauen und nach Artikel 24 (1) der Kinderrechtskonvention (CRC) auch für Kinder. Intersexuelle Menschen dürfen dabei nicht benachteiligt werden. Die Gesundheit bezieht sich auf das individuelle, physische und psychische Wohlbefinden des Menschen, nicht aber auf die Erlangung einer Wohlgefälligkeit der sozialen Ordnung gegenüber, die durch medizinische Eingriffe mit weitgehend unbekannten lebenslangen Folgen in die körperliche Integrität erreicht werden sollen. Der Staat ist außerdem verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur gesunden Entwicklung des Kindes zu ergreifen (Artikel 12 (2) a IPwskR (CESCR). Dazu gehört auch, es vor schädlichen, unzulässigen und ungesicherten medizinischen Behandlungen zu schützen.

Doch bis zum heutigen Tage wird gonadektomierten intersexuellen Frauen in der Bundesrepublik Deutschland der Zugang zu gesundheitsnotwendigen, körperadäquaten und altersentsprechenden Hormonersatztherapie verwehrt. Berichte zahlloser intersexueller Frauen sind den Berichterstatterinnen bekannt. So werden regelmäßig weibliche Kinder und junge Frauen, die, aus verschiedenen Gründen - einschließlich Intersexualität - einer Kastration unterlagen, mit Hormontherapien substituiert, für die es weder eine Zulassung noch evidente wissenschaftliche Erkenntnisse gibt. Kinder im ersten Lebensjahr werden gonadektomiert und bekommen in Ermangelung einer altersgemäßen Hormonersatztherapie bis zu Ihrer Pubertät und teilweise darüber hinaus keine Geschlechtshormonsubstitution. Der hieraus resultierende primäre präpubertäre Hormonmangel, während der Phase ihrer Entwicklung und die damit verbundenen Folgen(9) sind weitgehend unerforscht. Weiter ist festzustellen, dass vor Abschluss ihrer körperlichen Entwicklung kastrierte Mädchen und junge Frauen anschließend in der Regel ausschließlich mit nicht altersgerechten, kontrazeptiven(10) oder post- oder menopausalen(11) oder gar paradoxen(12) Hormonersatztherapien behandelt werden. Dies ist nach Erkenntnis der Berichterstatterinnen eine klare Fehlbehandlung. Doch wenn besser informierte Frauen eine ihren körperlichen Grundlagen und dem Alter adäquate Therapie(13) wünschen, wird diese ausschließlich auf private Kosten gewährt.

Von intersexuellen Menschen durchgeführte Studien beweisen jedoch, dass die bisherigen medizinisch etablierten Verfahren zu einer Vielzahl schwerwiegender Sekundär-Erkrankungen (im wesentlichen Stoffwechsel- u. Organerkrankungen sowie Psychosyndromen) bei den Frauen führen. Die gesamte soziale, psychosoziale und psychosexuelle Entwicklung wird wesentlich gehemmt.
Betroffene Frauen kommen aufgrund ihrer frühen Ersatztherapien wegen primärer Gonadeninsuffizienz, insbesondere wenn diese Hormonersatztherapien gegengeschlechtlich (paradox) sind, überhaupt nicht oder nur unter sehr hohen finanziellen Aufwendungen in den Genuss bestimmter Versicherungsleistungen. Eltern ist es z.B. nicht möglich ihr neugeborenes intersexuelles bzw. gonadektomiertes Kind im Rahmen der allgemein üblichen und von der Bundesregierung darüber hinaus zunehmend geforderten privaten Vorsorge zu versichern.
Ein weiterer jedoch ebenso wesentlicher Aspekt wurde bisher noch nicht berücksichtigt:
Aus den Erfahrungen der intersexuellen Menschen sowie der Eltern ist das Eltern-Kind-Verhältnis, insbesondere das Verhältnis Mutter-Kind, einer erheblichen Störung durch die seit den 50er Jahren etablierte medizinische Verfahrensweise ausgesetzt.

Eltern werden von Ärzten geradezu indoktriniert. Diese medizinische Indoktrination der Eltern hinsichtlich der geschlechtlichen Anlagen ihres Kindes, lässt diese in einen Zustand der Überbeobachtung des Kindes und seiner geschlechtlichen Entwicklung fallen. Die hieraus nach den Money´schen Theoremen resultierende restriktive Erziehung zerstört nachhaltig das „Urvertrauen“ des Mutter-Kind- bzw. des Eltern-Kind-Verhältnisses. Die natürlichen und normalen Schutzinstinkte einer Mutter gegenüber ihrem Kind werden im Rahmen der medizinisch geforderten „restriktiven geschlechtlichen Erziehung“ durch einen Schutzmechanismus ersetzt, der das Kind vor seiner individuellen geschlechtlichen Eigenentwicklung schützen will.
Die natürlichen Schutzinstinkte der Mutter, die das normale Leben, Überleben und die Lebensfähigkeit des Kindes zum Inhalt haben, werden durch den ärztlichen Willen der geschlechtlichen Zwangszuweisung polarisiert und unterdrückt . Ursache hierfür ist im Wesentlichen, dass die geschlechtliche Eigenentwicklung des Kindes als „übergroße Bedrohung“ gegenüber den Eltern dargestellt wird. Dies wird durch die Erkenntnisse der Arbeit der Selbsthilfegruppe xy-frauen und deren Beratungsdienste als auch durch psychologische Studien, die sehr häufig das distanzierte Verhältnis intersexueller Menschen zu ihren Eltern zum Inhalt haben, dokumentiert.

(9) Mentale-, seelische-, psychosexuelle-, anatomische- , organische-, hirnorganische-, soziologische-, Fehl- oder Minderentwicklung als auch schulische Leistungseinschränkungen eingeschlossen.
(10) geringst dosierte synthetische Hormone zur Schwangerschaftsverhütung.
(11) gering dosierte Hormone zur Behandlung von Alterserscheinung der älteren Frau
(12) gegengeschlechtliche Hormongaben zur Unterdrückung der körpereigenen Wachstumspotentiale und damit zur Entwicklung der medizinisch erwünschten sekundären Geschlechtsmerkmale des Zielgeschlechtes ( Körperbehaarung, Stimmveränderung , Muskelmasse, etc). Allerdings gelingt dies, infolge der
(13) Auch hierzu existieren nur in den Kreisen der Betroffenen persönliche Erfahrungen, wissenschaftlich evidenten Studien sind nicht bekannt
3. Artikel 12 (Gesundheit)
3.1     Medizinische Versuche an Menschen   S. 12
3.2     Auflistung der Menschenrechtsverletzungen infolge der Behandlung nach den „Standards“ entwickelt von Prof. Dr. John Money   S. 12
3.2.1  Gonadenentnahme (Kastration)   S. 13
3.2.2  Genitalamputation   S. 13
3.2.3  Wirksamer Rechtsschutz    S. 13
3.2.4  Behandlungsdokumentation    S. 14
3.2.5  Irreversible genitalchirurgische Eingriffe bei Unmündigen und Erwachsenen   S. 14
3.2.6  Off-Label-Use von Medikamenten   S. 14
3.2.7  Behandlungskonsequenzen im Handlungsspielraum der medizinischen Definition S. 15

3.1 Medizinische Versuche an Menschen

Mangels einer ausreichenden Anzahl von Langzeit-Untersuchungen ist Prof. Dr. John Money´s Standard niemals über das experimentelle Stadium hinausgekommen. Die große Mehrheit der intersexuellen Menschen in Deutschland hat keine rechtswirksame Einwilligung zu diesen an ihnen durchgeführten Menschenversuchen erteilt. Nach der Rechtsauffassung der Berichterstatterinnen ist durch die Unterlassung oder gar durch vorsätzliche falsche Aufklärung über den experimentellen Charakter der Eingriffe keine rechtlich wirksame Einwilligung zustande gekommen. Intersexuellen Frauen werden über Jahrzehnte Medikamente außerhalb ihrer Zulassung verordnet. Es wird ihnen sogar gegenteilig der Eindruck vermittelt, es handle sich bei dieser Art Behandlung um einen medizinisch gesicherten Standard. Dieser rechtswidrige Sachverhalt bleibt in Deutschland bis heute ohne rechtliche Konsequenzen, obwohl Behandlungsversuche ohne rechtsgültige Einwilligung der Versuchsperson selbst gemäß Artikel 7, 2 IPbpR (ICCPR) untersagt sind. Intersexuelle Frauen dürfen bei der Ausübung dieses Menschenrechts nicht benachteiligt werden (Präambel und Art. 3 CEDAW). Dies gilt in besonderem Maße auch bei Genitalverstümmelung, Genitalamputationen, Genitoplastik, Gonadenentnahme im Sinne einer ablativen Hormontherapie(14) und bei Bougierung.

(14) Die Kastration ist im engeren wissenschaftlichen Sinne bereits eine Hormontherapie, da sie die Entfernung des hormonaktiven Keimgewebes und seiner Wirkungen auf die Psychosexualität bzw. die Entwicklung der körperlichen Anlagen zum Ziele hat. Sie wird neben intersexuellen Frauen insbesondere bei Sexualstraftätern angewandt.

3.2 Auflistung der Menschenrechtsverletzungen infolge der Behandlung nach den „Standards“ entwickelt von Prof. Dr. John Money


3.2.1  Gonadenentnahme (Kastration)   S. 13
3.2.2  Genitalamputation   S. 13
3.2.3  Wirksamer Rechtsschutz    S. 13
3.2.4  Behandlungsdokumentation    S. 14
3.2.5  Irreversible genitalchirurgische Eingriffe bei Unmündigen und Erwachsenen   S. 14
3.2.6  Off-Label-Use von Medikamenten   S. 14
3.2.7  Behandlungskonsequenzen im Handlungsspielraum
           der medizinischen Definition
  S. 15

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