1. Präambel und Artikel 1-5 CEDAW
By Intersexuelle Menschen e.V. on Monday 21 July 2008, 00:32 - CEDAW 2008 - Permalink
Die Convention on the Elimination of all forms of Discrimination Against
Women bekräftigt in ihrer Präambel den „Grundsatz der Unzulässigkeit
der Diskriminierung und stellt feierlich fest, dass alle Menschen frei und an
Würde und Rechten gleich geboren sind und dass jeder Mensch ohne irgendeinen
Unterschied, einschließlich eines Unterschieds aufgrund des Geschlechts,
Anspruch hat auf alle in der genannten Erklärung aufgeführten Rechte und
Freiheiten“ (siehe Präambel). In den Artikeln 1-5 werden die für CEDAW
grundlegenden Prinzipien der Gleichheit und Nicht-Diskriminierung sowie die
Staatenpflichten normiert.
Der vorliegende Alternativbericht des Vereins Intersexuelle Menschen e.V. und
seiner angeschlossenen Selbsthilfegruppe xy-frauen bezieht sich in besonderer
Weise auf den Gleichheitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot aufgrund des
Geschlechts. Da CEDAW „jede mit dem Geschlecht begründete Unterscheidung,
Ausschließung oder Beschränkung“ (Artikel 1) umfasst und die
Vertragsstaaten verpflichtet, „alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung
der Diskriminierung der Frau durch Personen, Organisationen und Unternehmen zu
ergreifen“ (Artikel 2) ist CEDAW geeignet, auch den Schutz der
Menschenrechte von allen Menschen durch zu setzten.
1.1
Definition - Was ist Intersexualität? S. 9
1.2
Verweigerung und Ignoranz der Bundesregierung S. 10