3. Artikel 12 (Gesundheit)
By Intersexuelle Menschen e.V. on Monday 21 July 2008, 00:27 - CEDAW 2008 - Permalink
Das Menschenrecht auf Gesundheit garantiert nach Artikel 12 (1) IPwskR
(CESCR) “das Recht eines Jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an
körperlicher und geistiger Gesundheit”. Das gleiche gilt nach Artikel 12 CEDAW
ausdrücklich auch für Frauen und nach Artikel 24 (1) der Kinderrechtskonvention
(CRC) auch für Kinder. Intersexuelle Menschen dürfen dabei nicht benachteiligt
werden. Die Gesundheit bezieht sich auf das individuelle, physische und
psychische Wohlbefinden des Menschen, nicht aber auf die Erlangung einer
Wohlgefälligkeit der sozialen Ordnung gegenüber, die durch medizinische
Eingriffe mit weitgehend unbekannten lebenslangen Folgen in die körperliche
Integrität erreicht werden sollen. Der Staat ist außerdem verpflichtet, die
erforderlichen Maßnahmen zur gesunden Entwicklung des Kindes zu ergreifen
(Artikel 12 (2) a IPwskR (CESCR). Dazu gehört auch, es vor schädlichen,
unzulässigen und ungesicherten medizinischen Behandlungen zu schützen.
Doch bis zum heutigen Tage wird gonadektomierten intersexuellen Frauen in der
Bundesrepublik Deutschland der Zugang zu gesundheitsnotwendigen,
körperadäquaten und altersentsprechenden Hormonersatztherapie verwehrt.
Berichte zahlloser intersexueller Frauen sind den Berichterstatterinnen
bekannt. So werden regelmäßig weibliche Kinder und junge Frauen, die, aus
verschiedenen Gründen - einschließlich Intersexualität - einer Kastration
unterlagen, mit Hormontherapien substituiert, für die es weder eine Zulassung
noch evidente wissenschaftliche Erkenntnisse gibt. Kinder im ersten Lebensjahr
werden gonadektomiert und bekommen in Ermangelung einer altersgemäßen
Hormonersatztherapie bis zu Ihrer Pubertät und teilweise darüber hinaus keine
Geschlechtshormonsubstitution. Der hieraus resultierende primäre präpubertäre
Hormonmangel, während der Phase ihrer Entwicklung und die damit verbundenen
Folgen(9) sind weitgehend unerforscht. Weiter ist festzustellen, dass vor
Abschluss ihrer körperlichen Entwicklung kastrierte Mädchen und junge Frauen
anschließend in der Regel ausschließlich mit nicht altersgerechten,
kontrazeptiven(10) oder post- oder menopausalen(11) oder gar paradoxen(12)
Hormonersatztherapien behandelt werden. Dies ist nach Erkenntnis der
Berichterstatterinnen eine klare Fehlbehandlung. Doch wenn besser informierte
Frauen eine ihren körperlichen Grundlagen und dem Alter adäquate Therapie(13)
wünschen, wird diese ausschließlich auf private Kosten gewährt.
Von intersexuellen Menschen durchgeführte Studien beweisen jedoch, dass die
bisherigen medizinisch etablierten Verfahren zu einer Vielzahl schwerwiegender
Sekundär-Erkrankungen (im wesentlichen Stoffwechsel- u. Organerkrankungen sowie
Psychosyndromen) bei den Frauen führen. Die gesamte soziale, psychosoziale und
psychosexuelle Entwicklung wird wesentlich gehemmt.
Betroffene Frauen kommen aufgrund ihrer frühen Ersatztherapien wegen primärer
Gonadeninsuffizienz, insbesondere wenn diese Hormonersatztherapien
gegengeschlechtlich (paradox) sind, überhaupt nicht oder nur unter sehr hohen
finanziellen Aufwendungen in den Genuss bestimmter Versicherungsleistungen.
Eltern ist es z.B. nicht möglich ihr neugeborenes intersexuelles bzw.
gonadektomiertes Kind im Rahmen der allgemein üblichen und von der
Bundesregierung darüber hinaus zunehmend geforderten privaten Vorsorge zu
versichern.
Ein weiterer jedoch ebenso wesentlicher Aspekt wurde bisher noch nicht
berücksichtigt:
Aus den Erfahrungen der intersexuellen Menschen sowie der Eltern ist das
Eltern-Kind-Verhältnis, insbesondere das Verhältnis Mutter-Kind, einer
erheblichen Störung durch die seit den 50er Jahren etablierte medizinische
Verfahrensweise ausgesetzt.
Eltern werden von Ärzten geradezu indoktriniert. Diese medizinische
Indoktrination der Eltern hinsichtlich der geschlechtlichen Anlagen ihres
Kindes, lässt diese in einen Zustand der Überbeobachtung des Kindes und seiner
geschlechtlichen Entwicklung fallen. Die hieraus nach den Money´schen Theoremen
resultierende restriktive Erziehung zerstört nachhaltig das „Urvertrauen“ des
Mutter-Kind- bzw. des Eltern-Kind-Verhältnisses. Die natürlichen und normalen
Schutzinstinkte einer Mutter gegenüber ihrem Kind werden im Rahmen der
medizinisch geforderten „restriktiven geschlechtlichen Erziehung“ durch einen
Schutzmechanismus ersetzt, der das Kind vor seiner individuellen
geschlechtlichen Eigenentwicklung schützen will.
Die natürlichen Schutzinstinkte der Mutter, die das normale Leben, Überleben
und die Lebensfähigkeit des Kindes zum Inhalt haben, werden durch den
ärztlichen Willen der geschlechtlichen Zwangszuweisung polarisiert und
unterdrückt . Ursache hierfür ist im Wesentlichen, dass die geschlechtliche
Eigenentwicklung des Kindes als „übergroße Bedrohung“ gegenüber den Eltern
dargestellt wird. Dies wird durch die Erkenntnisse der Arbeit der
Selbsthilfegruppe xy-frauen und deren Beratungsdienste als auch durch
psychologische Studien, die sehr häufig das distanzierte Verhältnis
intersexueller Menschen zu ihren Eltern zum Inhalt haben, dokumentiert.
(9) Mentale-, seelische-, psychosexuelle-, anatomische- , organische-, hirnorganische-, soziologische-, Fehl- oder Minderentwicklung als auch schulische Leistungseinschränkungen eingeschlossen.
(10) geringst dosierte synthetische Hormone zur Schwangerschaftsverhütung.
(11) gering dosierte Hormone zur Behandlung von Alterserscheinung der älteren Frau
(12) gegengeschlechtliche Hormongaben zur Unterdrückung der körpereigenen Wachstumspotentiale und damit zur Entwicklung der medizinisch erwünschten sekundären Geschlechtsmerkmale des Zielgeschlechtes ( Körperbehaarung, Stimmveränderung , Muskelmasse, etc). Allerdings gelingt dies, infolge der
(13) Auch hierzu existieren nur in den Kreisen der Betroffenen persönliche Erfahrungen, wissenschaftlich evidenten Studien sind nicht bekannt
3. Artikel 12 (Gesundheit)3.1 Medizinische Versuche an Menschen S. 12
3.2 Auflistung der Menschenrechtsverletzungen infolge der Behandlung nach den „Standards“ entwickelt von Prof. Dr. John Money S. 12
3.2.1 Gonadenentnahme (Kastration) S. 13
3.2.2 Genitalamputation S. 13
3.2.3 Wirksamer Rechtsschutz S. 13
3.2.4 Behandlungsdokumentation S. 14
3.2.5 Irreversible genitalchirurgische Eingriffe bei Unmündigen und Erwachsenen S. 14
3.2.6 Off-Label-Use von Medikamenten S. 14
3.2.7 Behandlungskonsequenzen im Handlungsspielraum der medizinischen Definition S. 15