3.2.3 Wirksamer Rechtsschutz
By Intersexuelle Menschen e.V. on Monday 21 July 2008, 00:22 - CEDAW 2008 - Permalink
Aus der Sicht der Betroffenen wird durch die Anwendung der Praktiken nach dem Money-Modell auch gegen die nachfolgenden Menschenrechte verstoßen:
- Artikel 2 lit. c CEDAW verpflichtet zu einem wirksamen Rechtsschutz vor
nationalen Gerichten gegenüber jeglicher Diskriminierung von Frauen. Damit ist
es den Gerichten untersagt, einen medizinischen Standard über oder außerhalb
des UN-Menschenrechtsschutzsystems zu stellen.
- Artikel 14 (1) IPbpR (ICCPR) garantiert die Gleichheit jedes Menschen vor Gericht. Der Genuss dieses Menschenrechts darf auch für von einem medizinischen Standard betroffene Menschen nicht beeinträchtigt werden.
Eine Umsetzung dieser wichtigen Frauen- und Menschenrechte ist in Bezug auf intersexuelle Menschen in Deutschland nach Ansicht der Berichterstatterinnen nicht gegeben. Hinsichtlich vergangener wie auch heutiger medizinischer Praxis beklagen die Betroffenen weiterhin, folgende medizinischen Verfahrensweisen, die ebenfalls in dem Staatenbericht der Bundesregierung keine Erwähnung finden: